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ep:rechtsfolgen_der_nichtbeseitigung_von_maengeln

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Rechtsfolgen der Nichtbeseitigung von Mängeln

Artikel 90 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Rechtsfolgen, wenn festgestellte Mängel nicht beseitigt werden.

Artikel 90 (5) EPÜ

Wird ein bei der Prüfung nach Absatz 3 festgestellter Mangel nicht beseitigt, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen, sofern dieses Übereinkommen keine andere Rechtsfolge vorsieht. Betrifft der Mangel den Prioritätsanspruch, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.

siehe auch

Artikel 90 EPÜ → Eingangs- und Formalprüfung
Regelt die Eingangs- und Formalprüfung der europäischen Patentanmeldung.

ep/rechtsfolgen_der_nichtbeseitigung_von_maengeln.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1