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Artikel 90 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Folgen, wenn ein Anmeldetag nicht zuerkannt werden kann.
Kann ein Anmeldetag nach der Prüfung nach Absatz 1 nicht zuerkannt werden, so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt.
Artikel 90 EPÜ → Eingangs- und Formalprüfung
Regelt die Eingangs- und Formalprüfung der europäischen Patentanmeldung.
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