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ep:anmeldeverfahren

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Anmeldeverfahren

Art. 3 EPÜ

Die Erteilung des europäischen Patents kann für einen, mehrere oder alle Vertragsstaaten beantragt werden.

Recht zur Anmeldung europäischer Patente

A 58 EPÜ

Jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person nach dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen.

1)

Einreichung

R 24 I S.1 EPÜ

Europäische Patentanmeldungen können schriftlich bei den in Artikel 75 genannten Behörden unmittelbar oder durch die Post eingereicht werden.

Einreichung der Anmeldung

Erfordernisse der Patentanmeldung

Anmeldegebühr und Recherchengebühr:

Art. 78 II EPÜ

Für die europäische Patentanmeldung sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten.

2)
Nachfrist für Gebührenzahlungen, Eingangsprüfung

Formerfordernisse:

Art. 78 III EPÜ

Die europäische Patentanmeldung muß den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind.


Inhalt der Patentanmeldung, Formerfordernisse

Benennung der Vertragsstaaten:

Art. 79 I EPÜ

Im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu Benennung von Vertragsstaaten.

Sprache der Patentanmeldung

Art. 14 I EPÜ

Europäische Patentanmeldungen sind in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen.

Art. 14 II EPÜ

Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können europäische Patentanmeldungen in einer Amtssprache dieses Staats einreichen. Sie müssen jedoch eine Übersetzung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist einreichen; diese Übersetzung kann während des gesamten Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt mit der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung in Übereinstimmung gebracht werden.

Art. 14 III EPÜ

Die Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der die europäische Patentanmeldung eingereicht oder in die sie im Fall des Art. 14 II EPÜ übersetzt worden ist, ist in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, die diese Anmeldung oder das darauf erteilte Patent betreffen, als Verfahrenssprache zu verwenden, soweit in der Ausführungsordnung nichts anderes bestimmt ist.

Beschleunigte Bearbeitung

siehe: PACE-Programm

siehe auch

1)
Siehe hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 3/99
2)
Siehe hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 3/91
ep/anmeldeverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1