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Artikel 14 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt, dass die Verfahrenssprache vor dem Europäischen Patentamt die Sprache ist, in der die Anmeldung eingereicht oder übersetzt wurde, es sei denn, die Ausführungsordnung bestimmt etwas anderes.
Die Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der die europäische Patentanmeldung eingereicht oder in die sie übersetzt worden ist, ist in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als Verfahrenssprache zu verwenden, soweit die Ausführungsordnung nichts anderes bestimmt.
Die Verfahrenssprache ist grundsätzlich unveränderlich. Diese Unveränderlichkeit ist für die Beschwerdekammern wie auch für die Verfahrensbeteiligten verpflichtend zu sein und auf eine bewusste Wahl bei der Einreichung der Anmeldung bzw. bei deren Übersetzung in einer Amtssprache des EPA durch den Anmelder oder dessen Vertreter zurückzugehen, die am besten wissen müssen, welche Verfahrenssprache für sie das optimale Instrument zur Offenbarung und Verteidigung der Erfindung ist.1)
Wenn eine internationale Patentanmeldung nach dem PCT in einer Amtssprache des EPA eingereicht und veröffentlicht wurde, ist es nicht möglich, beim Eintritt in die europäische Phase eine Übersetzung der Anmeldung in eine der beiden anderen Amtssprachen einzureichen.2)
Die Organe des EPA können im schriftlichen Verfahren zu einer europäischen Patentanmeldung oder zu einer internationalen Anmeldung in der regionalen Phase keine andere Amtssprache des EPA verwenden als die Verfahrenssprache der Anmeldung gemäß Artikel 14 (3) EPÜ.3)
Wo steht das jetzt im EPÜ 2000???
Wählt der Patentinhaber, der mehrere Vertreter bestellt hat, für eine mündliche Verhandlung zusätzlich zu der Verfahrenssprache eine andere Amtssprache, übernimmt das Europäische Patentamt nicht die Kosten für die Übersetzung.4)
Die Verwendung einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts als der Verfahrenssprache in der mündlichen Verhandlung vor dem Europäischen Patentamt setzt eine rechtzeitige entsprechende Mitteilung des Beteiligten gemäß Regel 2 (1) Satz 1 EPÜ voraus, wenn er nicht selbst für die Übersetzung in der Verfahrenssprache sorgt. Im Verfahren vor der Beschwerdekammer besteht diese Mitteilungspflicht auch dann, wenn sich der Beteiligte in einem mündlichen Verfahren vor der ersten Instanz rechtmäßig einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache bedient hat (vgl. die Entscheidung T 34/90, ABl. EPA 1992, 454).5)
Die Bestimmungen der Regel 3 EPÜ 1973, wonach auf Antrag des Anmelders oder Patentinhabers nach Anhörung der übrigen Beteiligten statt der bisherigen Verfahrenssprache eine andere Amtssprache des EPA als neue Verfahrenssprache zugelassen werden konnte, wurden mit Wirkung vom 1. Juni 1991 gestrichen.6)
Die Regel 3 EPÜ 1973 wurde mit der Begründung gestrichen, dass mit den Änderungen der Regel 1 EPÜ 1973 und der Streichung der Regel 3 EPÜ 1973 „das derzeitige Verfahren im Hinblick auf die Verwendung und die Änderung der Verfahrenssprache vereinfacht und liberalisiert werden [soll]. In der Praxis des EPA hat sich gezeigt, dass die Anwendung der Regel 3 Probleme mit sich bringt; diese reichen von dem in der falschen Sprache abgefassten Bescheid einer Prüfungsabteilung bis zur Veröffentlichung europäischer A- und B-Schriften mit Titelseiten in der falschen Sprache“ (s. CA/52/90 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen und der Gebührenordnung vom 31. August 1990, S. 2 - 4, und die Mitteilung vom 3. Juni 1991 über die Änderung der Ausführungsordnung zum EPÜ und der Gebührenordnung, ABl. EPA 1991, 300).7)
Artikel 14 EPÜ → Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke
Beschreibt die Amtssprachen des Europäischen Patentamts und die Sprachregelungen für europäische Patentanmeldungen und andere Schriftstücke.
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