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ep:benennung_von_vertragsstaaten

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Benennung von Vertragsstaaten

Artikel 79 (2) EPÜ 2000

Für die Benennung eines Vertragsstaats kann eine Benennungsgebühr erhoben werden.

Wirkung des Wegfalls der Benennung

Unbeschadet des Artikels 67 (4) EPÜ [Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung] ist die Benennung eines Vertragsstaats des EPÜ in einer europäischen Patentanmeldung nicht rückwirkend wirkungslos und gilt nicht als nie erfolgt, wenn die entsprechende Benennungsgebühr nicht fristgerecht entrichtet worden ist.1)

Die Benennung eines Vertragsstaats gilt gemäß Artikel 91 (4) EPÜ mit Ablauf der in Artikel 79 (2) bzw. in Regel 15 (2) [Neue Anmeldung], 25 (2) [Teilanmeldung] oder 107 (1) EPÜ [Euro-PCT] genannten Frist als zurückgenommen und nicht mit Ablauf der Nachfrist gemäß Regel 85a EPÜ.2)

siehe auch

1)
G 4/98 - Leitsatz I
2)
G 4/98 - Leitsatz II
ep/benennung_von_vertragsstaaten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1