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ep:anlage_fuehrung_und_aufbewahrung_von_akten

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Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten

Regel 147 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten.

Regel 147 (1) EPÜ → Elektronische Akten
Zu allen europäischen Patentanmeldungen und Patenten werden vom Europäischen Patentamt Akten in elektronischer Form angelegt, geführt und aufbewahrt.

Regel 147 (2) EPÜ → Technische und administrative Bedingungen
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die erforderlichen technischen und administrativen Bedingungen für die Verwaltung elektronischer Akten.

Regel 147 (3) EPÜ → Originale und Vernichtung
In eine elektronische Akte aufgenommene Unterlagen gelten als Originale. Die ursprünglich auf Papier oder auf einem Datenträger eingereichte Fassung wird erst nach Ablauf von mindestens fünf Jahren vernichtet.

Regel 147 (4) EPÜ → Aufbewahrungsdauer
Die Akten werden mindestens fünf Jahre ab dem Ende des Jahres aufbewahrt, in dem die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder das Patent widerrufen worden ist oder die Geltungsdauer des Patents abgelaufen ist.

Regel 147 (5) EPÜ → Aufbewahrung von Akten bei Teilanmeldungen
Die Akten von Anmeldungen, die Gegenstand von Teilanmeldungen oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 b) waren, werden zumindest für dieselbe Zeitdauer wie die Akten der letztgenannten Anmeldungen aufbewahrt.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 7, Kapitel IX → Unterrichtung der Öffentlichkeit
Dieses Kapitel regelt die Unterrichtung der Öffentlichkeit über europäische Patentanmeldungen und Patente. Es umfasst die Eintragungen in das Europäische Patentregister, die Einsicht in Akten und die Erteilung von Auskünften aus den Akten.

ep/anlage_fuehrung_und_aufbewahrung_von_akten.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/25 09:26 von areichelt