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ep:aufbewahrungsdauer

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Aufbewahrungsdauer

Regel 147 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Akten mindestens fünf Jahre ab dem Ende des Jahres aufbewahrt werden, in dem die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder das Patent widerrufen worden ist oder die Geltungsdauer des Patents abgelaufen ist.

Regel 147 (4) EPÜ

Die Akten werden mindestens fünf Jahre ab dem Ende des Jahres aufbewahrt, in dem

a) die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder

b) das Patent vom Europäischen Patentamt widerrufen worden ist oder

c) die Geltungsdauer des Patents oder der entsprechende Schutz nach Artikel 63 Absatz 2 [→ Laufzeit des europäischen Patents] im letzten der benannten Staaten abgelaufen ist.

siehe auch

Regel 147 EPÜ → Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten
Beschreibt die Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten.

ep/aufbewahrungsdauer.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/25 09:26 von areichelt