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ep:allgemeines_und_begriffsbestimmungen

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Allgemeines und Begriffsbestimmungen

Regel 26 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen sind.

Regel 26 (1) EPÜ → Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens
Beschreibt, dass für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen sind.

Regel 26 (2) EPÜ → Definition biotechnologischer Erfindungen
Erklärt, dass biotechnologische Erfindungen Erfindungen sind, die ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben.

Regel 26 (3) EPÜ → Definition biologischen Materials
Beschreibt, dass biologisches Material jedes Material ist, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann.

Regel 26 (4) EPÜ → Definition einer Pflanzensorte
Erklärt, dass eine Pflanzensorte jede pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe ist, die unabhängig davon, ob die Bedingungen für die Erteilung des Sortenschutzes vollständig erfüllt sind, bestimmte Merkmale aufweist.

Regel 26 (5) EPÜ → Definition eines im Wesentlichen biologischen Verfahrens
Beschreibt, dass ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren im Wesentlichen biologisch ist, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht.

Regel 26 (6) EPÜ → Definition eines mikrobiologischen Verfahrens
Erklärt, dass ein mikrobiologisches Verfahren jedes Verfahren ist, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 2, Kapitel V → Biotechnologische Erfindungen
In diesem Kapitel werden spezielle Vorschriften für biotechnologische Erfindungen behandelt. Es umfasst Bestimmungen zur Patentierbarkeit, zum Patentierungsausschluss aus ethischen Gründen, zur Behandlung des menschlichen Körpers und seiner Bestandteile sowie zu den Anforderungen an die Offenbarung und Hinterlegung von biologischem Material.

ep/allgemeines_und_begriffsbestimmungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/09 19:27 von areichelt