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ep:definition_einer_pflanzensorte

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Definition einer Pflanzensorte

Regel 26 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine Pflanzensorte jede pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe ist, die unabhängig davon, ob die Bedingungen für die Erteilung des Sortenschutzes vollständig erfüllt sind, bestimmte Merkmale aufweist.

Regel 26 (4) EPÜ

„Pflanzensorte“ ist jede pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die unabhängig davon, ob die Bedingungen für die Erteilung des Sortenschutzes vollständig erfüllt sind,

a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert,

b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden und

c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann.

siehe auch

Regel 26 EPÜ → Allgemeines und Begriffsbestimmungen
Legt fest, dass für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen sind.

ep/definition_einer_pflanzensorte.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1