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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:definition_biologischen_materials

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Definition biologischen Materials

Regel 26 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass biologisches Material jedes Material ist, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann.

Regel 26 (3) EPÜ

„Biologisches Material“ ist jedes Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann.

siehe auch

Regel 26 EPÜ → Allgemeines und Begriffsbestimmungen
Legt fest, dass für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen sind.

ep/definition_biologischen_materials.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1