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ep:definition_biotechnologischer_erfindungen

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Definition biotechnologischer Erfindungen

Regel 26 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass biotechnologische Erfindungen Erfindungen sind, die ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben.

Regel 26 (2) EPÜ

„Biotechnologische Erfindungen“ sind Erfindungen, die ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben.

siehe auch

Regel 26 EPÜ → Allgemeines und Begriffsbestimmungen
Legt fest, dass für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen sind.

ep/definition_biotechnologischer_erfindungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1