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Artikel 128 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Bedingungen, unter denen Einsicht in die Akten unveröffentlichter Anmeldungen gewährt wird.
Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen, die noch nicht veröffentlicht worden sind, wird nur mit Zustimmung des Anmelders gewährt.
Artikel 128 EPÜ → Akteneinsicht
Regelt die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen.
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