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Artikel 128 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass Einsicht gewährt wird, wenn der Anmelder sich gegenüber einem Dritten auf seine Anmeldung berufen hat.
Wer nachweist, dass der Anmelder sich ihm gegenüber auf seine europäische Patentanmeldung berufen hat, kann vor Veröffentlichung dieser Anmeldung und ohne Zustimmung des Anmelders Akteneinsicht verlangen.
Artikel 128 EPÜ → Akteneinsicht
Regelt die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen.
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