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Ein Arbeitnehmererfinder ist eine Person, die während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Erfindung macht. Diese Erfindung kann entweder eine Diensterfindung sein, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und den betrieblichen Ressourcen entsteht (§ 4 Abs. 2 ArbnErfG), oder eine freie Erfindung, die unabhängig von der beruflichen Tätigkeit entwickelt wird (§ 4 Abs. 3 ArbnErfG).
Der Arbeitnehmererfinder hat spezifische Rechte und Pflichten gemäß dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG), wie die Meldepflicht (§ 5 ArbnErfG), das Recht auf Vergütung bei Inanspruchnahme der Diensterfindung (§ 9 ArbnErfG) und die Geheimhaltungspflicht (§ 24 ArbnErfG). Gleichzeitig ist er verpflichtet, freie Erfindungen dem Arbeitgeber mitzuteilen [§ 18 ArbnErfG → Mitteilungspflicht], um den Status der Erfindung zu klären.
ArbnErfG → Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Regelt den Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Erfindungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemacht werden, insbesondere hinsichtlich der Rechte an der Erfindung und der angemessenen Vergütung des Erfinders.
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