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§ 24 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Geheimhaltungspflichten von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und anderen Personen, die von einer Erfindung Kenntnis erlangen.
§ 24 (1) ArbnErfG → Geheimhaltungspflicht des Arbeitgebers
Verpflichtet den Arbeitgeber, die ihm gemeldete oder mitgeteilte Erfindung eines Arbeitnehmers geheimzuhalten, solange berechtigte Belange des Arbeitnehmers dies erfordern.
§ 24 (2) ArbnErfG → Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers
Verpflichtet den Arbeitnehmer, eine Diensterfindung geheimzuhalten, solange sie nicht frei geworden ist.
§ 24 (3) ArbnErfG → Geheimhaltungspflicht für sonstige Personen
Untersagt sonstigen Personen, die von einer Erfindung Kenntnis erlangt haben, diese Kenntnis auszuwerten oder bekanntzugeben.
ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 4. Unterabschnitt→ Gemeinsame Bestimmungen
Regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst gelten, einschließlich Geheimhaltungspflichten und Unabdingbarkeit der Vorschriften.
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