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arbeitnehmererfinderrecht:geheimhaltungspflicht

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Geheimhaltungspflicht

§ 24 (1) ArbNErfG

Der Arbeitgeber hat die ihm gemeldete oder mitgeteilte Erfindung eines Arbeitnehmers so lange geheimzuhalten, als dessen berechtigte Belange dies erfordern.

§ 24 (2) ArbNErfG

Der Arbeitnehmer hat eine Diensterfindung so lange geheimzuhalten, als sie nicht frei geworden ist (§ 8).

§ 24 (3) ArbNErfG

Sonstige Personen, die auf Grund dieses Gesetzes von einer Erfindung Kenntnis erlangt haben, dürfen ihre Kenntnis weder auswerten noch bekanntgeben.

siehe auch

arbeitnehmererfinderrecht/geheimhaltungspflicht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1