Ein Urteil ist eine abschließende Entscheidung [→ Gerichtsentscheidung] in einem Rechtsstreit, in der das Gericht nach Prüfung der Sach- und Rechtslage eine verbindliche Entscheidung trifft, die Rechte und Pflichten der Parteien festlegt.
§ 304 ZPO → Grundurteil
§ 310 ZPO → Urteilsverkündung
§ 313 (1) ZPO → Bestandteile des Urteils
§ 313 (1) Nr. 1 ZPO → Informationen über die Parteien
§ 313 (1) Nr. 2 ZPO → Informationen über das Gericht
§ 313 (1) Nr. 3 ZPO → Informationen über den Zeitpunkt des Urteils
§ 313 (1) Nr. 4 ZPO → Urteilsformel
§ 313 (1) Nr. 5 ZPO → Tatbestand des Urteils
§ 313 (1) Nr. 6 ZPO → Entscheidungsgründe
§ 313 (2) ZPO → Inhalt des Tatbestands des Urteils
§ 313 (3) ZPO → Inhalt der Entscheidungsgründe
§ 314 ZPO → Beweiskraft des Tatbestandes
§ 315 ZPO → Unterschrift der Richter
§ 318 ZPO → Bindung des Gerichts
§ 321 (1) ZPO → Ergänzung des Urteils
§ 325 ZPO → Subjektive Rechtskraftwirkung
§ 725 ZPO → Vollstreckungsklausel
→ Urteilsinhalt
→ Urteilsformel
→ Gestaltungsurteil
→ Feststellungsurteil
→ Leistungsurteil
→ Urteilsgründe
→ Begründungspflicht
→ Bekanntmachung des Urteils
→ Verkündungsmängel
→ Urteilsberichtigung
→ Rechtskraft
→ Materielle Rechtskraft
→ Richterliche Rechtsfortbildung
Nach ihrer Rechtsfolge lassen sich Urteile als Gestaltungsurteile, Feststellungsurteile, oder Leistungsurteile differenzieren.
Das zivilrechtliche Verfahren wird durch Urteil beendet (§ 300 ff. ZPO).
Der Inhalt eines Urteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein für die Bestimmung des Inhalts nicht aus, sind zu ihrer Auslegung der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen. Der Urteilsausspruch muss äußerlich in einer Art und Weise festgelegt werden, dass er auch nach Verkündung bestimmbar bleibt, weil andernfalls nach Rechtskraft der Entscheidung und insbesondere bei der Zwangsvollstreckung Unsicherheiten entstehen können. Zur Gewährleistung der Bestimmbarkeit ist daher grundsätzlich der Urteilsinhalt in einer einheitlichen Urkunde festzulegen. Ein Mangel in der Urteilsformel ist allerdings unschädlich, wenn deren Sinn anhand des Inhalts der zur Auslegung heranzuziehenden Gerichtsakten ausreichend deutlich zu erkennen ist.1)
Grundbestandteile des Endurteils:
kein Versäumnisurteil möglich. Im Nichtigkeitsverfahren gilt statt einer Versäumnisregel die Beweisregel des § 82 II PatG, die jedoch eine Prüfung der vorgebrachten Nichtigkeitsgründe durch den Senat nicht überflüssig macht.
Im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren erfolgt gemäß § 17 I GbrMG die Löschung per Gesetz, wenn sich der Gegner nicht innerhalb der Monatsfrist äußert.
→ Gerichtsentscheidung
Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens, bei dem ein Gericht über einen rechtlichen Streitfall oder eine Rechtsfrage entscheidet.
§ 1102 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Urteile keiner Verkündung bedürfen und die Verkündung durch die Zustellung ersetzt wird.
Urteile bedürfen keiner Verkündung. Die Verkündung eines Urteils wird durch die Zustellung ersetzt.
ZPO, Buch 11, Abschnitt 6 → Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen
Regelt die besonderen Verfahrensweisen und Vorschriften im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, einschließlich der Anpassungen an die Verfahrensregeln und die Zuständigkeit der Gerichte.