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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:ergaenzung_des_urteils

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Ergänzung des Urteils

§ 321 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Ergänzung eines Urteils, wenn bestimmte Ansprüche oder der Kostenpunkt übergangen wurden.

§ 321 (1) ZPO → Antrag auf Ergänzung des Urteils
Ermöglicht die Ergänzung eines Urteils durch nachträgliche Entscheidung, wenn ein Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt übergangen wurde.

§ 321 (2) ZPO → Frist für die Beantragung der Ergänzung
Legt fest, dass die Ergänzung binnen einer zweiwöchigen Frist nach Zustellung des Urteils beantragt werden muss.

§ 321 (3) ZPO → Verfahren bei Ergänzungsanträgen
Regelt das Verfahren bei Anträgen auf Ergänzung des Urteils, einschließlich der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung bei Hauptansprüchen.

§ 321 (4) ZPO → Gegenstand der mündlichen Verhandlung
Beschränkt die mündliche Verhandlung auf den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren vor den Landgerichten
Regelt das Verfahren vor den Landgerichten, einschließlich der Klageerhebung, der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme.

verfahrensrecht/ergaenzung_des_urteils.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:30 von mfreund