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§ 321 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Ergänzung eines Urteils, wenn bestimmte Ansprüche oder der Kostenpunkt übergangen wurden.
§ 321 (1) ZPO → Antrag auf Ergänzung des Urteils
Ermöglicht die Ergänzung eines Urteils durch nachträgliche Entscheidung, wenn ein Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt übergangen wurde.
§ 321 (2) ZPO → Frist für die Beantragung der Ergänzung
Legt fest, dass die Ergänzung binnen einer zweiwöchigen Frist nach Zustellung des Urteils beantragt werden muss.
§ 321 (3) ZPO → Verfahren bei Ergänzungsanträgen
Regelt das Verfahren bei Anträgen auf Ergänzung des Urteils, einschließlich der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung bei Hauptansprüchen.
§ 321 (4) ZPO → Gegenstand der mündlichen Verhandlung
Beschränkt die mündliche Verhandlung auf den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren vor den Landgerichten
Regelt das Verfahren vor den Landgerichten, einschließlich der Klageerhebung, der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme.
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