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verfahrensrecht:bestandteile_des_urteils

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Bestandteile des Urteils

§ 313 (1) ZPO

Das Urteil enthält:

  1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
  2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
  3. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
  4. die Entscheidungsgründe.

siehe auch

verfahrensrecht/bestandteile_des_urteils.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1