Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
§ 705 ZPO → Formelle Rechtskraft
→ Umfang der Rechtskraft
→ Streitgegenstand
Nach § 322 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil insoweit der Rechtskraft fähig, als darin über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Das bedeutet zum einen, daß eine erneute Klage mit identischem Streitgegenstand unzulässig ist.1)
Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung verbietet eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand.2) Der Sinn dieser Regelung liegt in der endgültigen Befriedung eines kontradiktorischen Parteienstreits, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll.
Für den Umfang der Rechtskraft ist der Streitgegenstand maßgeblich. Dieser wird durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt.3)
Urteile sind nach § 322 Abs. 1 ZPO jedoch nur insoweit der Rechtskraft fähig, als darin über den erhobenen Anspruch entschieden ist.4)
Identität der Streitgegenstände ist dabei nicht nur dann anzunehmen, wenn im zweiten Prozeß der nämliche Streitgegenstand zwischen denselben Parteien nochmals rechtshängig gemacht wird, sondern auch dann, wenn dort das mit dem Rechtsausspruch im ersten Prozeß unvereinbare „kontradiktorische Gegenteil“ begehrt wird.5)
Dementsprechend besitzt ein Urteil, das eine negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt.6)
Zum anderen besteht, wenn die im ersten Prozeß rechtskräftig entschiedene Rechtsfolge im zweiten Prozeß nicht die Hauptfrage, sondern eine Vorfrage darstellt, die Wirkung der Rechtskraft in der Bindung des nunmehr entscheidenden Gerichts an die Vorentscheidung.7)
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Bestimmung des § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft eines Urteils bewußt enge Grenzen gesetzt hat dergestalt, daß diese sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, d.h. die Rechtsfolge beschränkt, die den Entscheidungssatz bildet, nicht aber auf einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen erstreckt, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut.8)
Dementsprechend beschränkt sich die Bindungswirkung auf den Streitgegenstand des früheren Rechtsstreits, wobei dieser Streitgegenstand durch den dortigen prozessualen Anspruch und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bestimmt wird.9)
Das bedeutet für Fälle, in denen im ersten Prozeß eine negative Feststellungsklage aus Sachgründen abgewiesen worden ist, daß die dort unterlegene Partei im zweiten Rechtsstreit mit allen Einwendungen gegen den im ersten Prozeß bekämpften Anspruch präkludiert ist.10)
Eine Erweiterung der vorstehend dargestellten Bindungswirkung von Urteilen auf präjudizielle Rechtsverhältnisse im Rahmen von „Ausgleichszusammenhängen“ oder „(zwingenden) Sinnzusammenhängen“ kommt nicht in Betracht.11)
Die materielle Rechtskraft nach § 322 ZPO erstreckt sich auf den Inhalt der Entscheidung und legt fest, in welchem Umfang das Gericht und die Parteien in einem neuerlichen, auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhenden Rechtsstreit um dieselbe Rechtsfolge an die rechtskräftige Entscheidung gebunden sind.12)
Voraussetzung für die materielle Rechtskraft ist die formelle Rechtskraft.
Das Prozesshindernis der entgegenstehenden Rechtskraft ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Seine Prüfung setzt deshalb im Revisionsverfahren keine Verfahrensrüge voraus.13)
Der Rechtsgedanke ist indessen nicht auf eine gerichtliche Entscheidung im Löschungsverfahren beschränkt. Vielmehr sind die Grundsätze des § 322 ZPO auf eine bestandskräftige Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts im Löschungsverfahren übertragbar. Im Hinblick auf die Justizförmigkeit des Verfahrens ist eine ent-sprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht ausgeschlossen14)
Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
→ Rechtskraft
§ 310 ff ZPO → Urteil
§ 322 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die materielle Rechtskraft von Urteilen, also die Fähigkeit von Urteilen, in Rechtskraft zu erwachsen.
§ 322 (1) ZPO → Rechtskraft von Urteilen bezüglich erhobener Ansprüche
Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
§ 322 (2) ZPO → Rechtskraft bei Aufrechnung von Gegenforderungen
Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 3 → Urteile
Regelt die verschiedenen Arten von Urteilen, ihre Rechtskraft und die Bedingungen, unter denen sie erlassen werden können, einschließlich der Anforderungen an die Begründung und die Möglichkeit der Berichtigung.