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verfahrensrecht:rechtskraft_bei_aufrechnung_von_gegenforderungen

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Rechtskraft bei Aufrechnung von Gegenforderungen

§ 322 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Rechtskraft von Entscheidungen über Gegenforderungen, die im Rahmen einer Aufrechnung geltend gemacht wurden.

§ 322 (2) ZPO

Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

siehe auch

§ 322 ZPO → Materielle Rechtskraft
Behandelt die materielle Rechtskraft von Urteilen.

verfahrensrecht/rechtskraft_bei_aufrechnung_von_gegenforderungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:37 von 127.0.0.1