Ist der Rechtsstreit aufgrund Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid an das Prozessgericht abgegeben worden, ist für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids das Prozessgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig.1)
§ 700 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und die damit verbundenen Verfahrensschritte.
§ 700 (1) ZPO → Gleichstellung mit vorläufig vollstreckbarem Versäumnisurteil
Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.
§ 700 (2) ZPO → Rechtshängigkeit durch Zustellung des Mahnbescheids
Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.
§ 700 (3) ZPO → Abgabe des Rechtsstreits bei Einspruch
Regelt die Abgabe des Rechtsstreits an das zuständige Gericht bei Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.
§ 700 (4) ZPO → Verfahren nach Eingang der Anspruchsbegründung
Beschreibt das Verfahren nach Eingang der Anspruchsbegründung, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird.
§ 700 (5) ZPO → Terminbestimmung bei fehlender Anspruchsbegründung
Regelt die Terminbestimmung, wenn die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig eingeht und der Einspruch nicht verworfen wird.
§ 700 (6) ZPO → Verwerfung des Einspruchs und Aufhebung des Vollstreckungsbescheids
Der Einspruch darf nur unter bestimmten Voraussetzungen verworfen werden; andernfalls wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.
ZPO, Buch 7 → Mahnverfahren
Regelt das Mahnverfahren, das ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen darstellt, bei dem ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden kann, wenn der Schuldner nicht widerspricht.