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§ 700 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt den Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.
Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.
§ 700 ZPO → Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Regelt den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und die damit verbundenen Verfahrensschritte.
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