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verfahrensrecht:gleichstellung_mit_vorlaeufig_vollstreckbarem_versaeumnisurteil

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Gleichstellung mit vorläufig vollstreckbarem Versäumnisurteil

§ 700 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt den Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

§ 700 (1) ZPO

Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

siehe auch

§ 700 ZPO → Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Regelt den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und die damit verbundenen Verfahrensschritte.

verfahrensrecht/gleichstellung_mit_vorlaeufig_vollstreckbarem_versaeumnisurteil.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:39 von 127.0.0.1