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§ 700 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Terminbestimmung, wenn die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig eingeht und der Einspruch nicht verworfen wird.
Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 700 ZPO → Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Regelt den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und die damit verbundenen Verfahrensschritte.
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