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§ 700 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt die Streitsache mit der Zustellung des Mahnbescheids für rechtshängig.
Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.
§ 700 ZPO → Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Regelt den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und die damit verbundenen Verfahrensschritte.
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