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verfahrensrecht:rechtshaengigkeit_durch_zustellung_des_mahnbescheids

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Rechtshängigkeit durch Zustellung des Mahnbescheids

§ 700 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt die Streitsache mit der Zustellung des Mahnbescheids für rechtshängig.

§ 700 (2) ZPO

Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

siehe auch

§ 700 ZPO → Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Regelt den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und die damit verbundenen Verfahrensschritte.

verfahrensrecht/rechtshaengigkeit_durch_zustellung_des_mahnbescheids.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:39 von 127.0.0.1