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§ 700 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Abgabe des Rechtsstreits an das zuständige Gericht bei Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.
Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
§ 700 ZPO → Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Regelt den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und die damit verbundenen Verfahrensschritte.
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