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verfahrensrecht:abgabe_des_rechtsstreits_bei_einspruch

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Abgabe des Rechtsstreits bei Einspruch

§ 700 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Abgabe des Rechtsstreits an das zuständige Gericht bei Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.

§ 700 (3) ZPO

Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

siehe auch

§ 700 ZPO → Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Regelt den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und die damit verbundenen Verfahrensschritte.

verfahrensrecht/abgabe_des_rechtsstreits_bei_einspruch.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:39 von 127.0.0.1