§ 41 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Fälle, in denen ein Richter kraft Gesetzes von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist.
§ 41 (1) ZPO → Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung oder Verwandtschaft
Ein Richter ist ausgeschlossen, wenn er selbst Partei ist oder in einem engen persönlichen Verhältnis zu einer Partei steht.
§ 41 (2) ZPO → Ausschluss wegen früherer Beteiligung im Verfahren
Ein Richter ist ausgeschlossen, wenn er in einem früheren Rechtszug oder Verfahren an der Entscheidung beteiligt war.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 4 → Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Regelt die Bedingungen, unter denen Richter von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen oder abgelehnt werden können, um die Unparteilichkeit und Fairness im Gerichtsverfahren zu gewährleisten.