§ 41 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Umstände, unter denen ein Richter kraft Gesetzes von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist.
1. § 41 Nr. 1 ZPO → Ausschluss eines Richters als Partei
Ein Richter ist ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Partei auftritt oder ein verbundenes Interesse zu einer Partei besitzt.
2. § 41 Nr. 2 ZPO → Ausschluss eines Richters wegen Ehegatten
Der Richter ist ausgeschlossen, wenn es um Verfahren seines Ehegatten geht, auch nach Erlöschen der Ehe.
3. § 41 Nr. 2a ZPO → Ausschluss eines Richters wegen Lebenspartnerschaft
Der Ausschluss erfolgt bei Verfahren des Lebenspartners auch nach Beendigung der Lebenspartnerschaft.
4. § 41 Nr. 3 ZPO → Ausschluss eines Richters wegen Verwandtschaft
Ein Richter ist ausgeschlossen, bei Sachen von Verwandten bis zum dritten Grad oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad.
5. § 41 Nr. 4 ZPO → Ausschluss eines Richters wegen früherer Beteiligung
Der Ausschluss erfolgt, wenn der Richter als Prozessbevollmächtigter oder Vertreter der Partei tätig war.
6. § 41 Nr. 5 ZPO → Ausschluss eines Richters wegen Zeugenschaft
Ein Richter ist ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Zeuge oder Sachverständiger aufgetreten ist.
7. § 41 Nr. 6 ZPO → Ausschluss eines Richters wegen früherer Mitwirkung
Ein Richter ist ausgeschlossen bei eigener Mitwirkung in einem früheren Rechtszug im Fall.
8. § 41 Nr. 7 ZPO → Ausschluss eines Richters wegen überlanger Verfahren
Ein Richter ist ausgeschlossen bei eigener Mitwirkung in überlangen Verfahren, die aktuell angefochten sind.
9. § 41 Nr. 8 ZPO → Ausschluss eines Richters wegen Mediationsbeteiligung
Ein Richter ist ausgeschlossen, wenn er an einem Mediationsverfahren oder außergerichtlicher Konfliktbeilegung beteiligt war.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 4 → Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Regelt die Bedingungen, unter denen Richter von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen oder abgelehnt werden können, um die Unparteilichkeit und Fairness im Gerichtsverfahren zu gewährleisten.