Zuständigkeit des Gerichts

Artikel 32 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten.

Artikel 32 (1) → Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen
Legt fest, dass das Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten besitzt.

Artikel 32 (2) → Zuständigkeit nationaler Gerichte für andere Patentklagen
Regelt, dass nationale Gerichte für Klagen zuständig sind, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts fallen.

Die Zuständigkeit nationaler Gerichte für Feststellungs- oder Nichtigkeitsklagen gemäß Artikel 24(4) der Brüssel-Ia-Verordnung [→ Eintragung und Gültigkeit von Schutzrechten] schränkt die Zuständigkeit des UPC nicht ein, wenn diese Verfahren nur einen nationalen Teil eines europäischen Patents betreffen.1)

Die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) wird durch mehrere Normen geregelt, sowohl im Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) als auch in der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO). Hier sind die zentralen Regelungen:

Artikel 3 → Geltungsbereich
Regelt den Anwendungsbereich des Übereinkommens für europäische Patente und ergänzende Schutzzertifikate.

Artikel 83 → Übergangsregelung
Beschreibt die Übergangsregelungen, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gelten, insbesondere das sogenannte „Opt-out“ und „Opt-back-in“.

Regel 5 EPGVO → Opt-out und Opt-back-in
Regelt die Möglichkeit, die Zuständigkeit des EPG durch ein Opt-out auszuschließen, sowie den Rücktritt vom Opt-out (Opt-back-in).

Wenn ein Patentinhaber oder Anmelder zuvor die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) durch das Opt-out ausgeschlossen hat, erlaubt das Opt-back-in, diese Entscheidung rückgängig zu machen. Das bedeutet, dass das betroffene Patent oder die Patentanmeldung wieder in die ausschließliche Zuständigkeit des EPG zurückkehrt.

Gemäß Art. 30 der Brüssel-Ia-Verordnung [→ Im Zusammenhang stehende Verfahren] kann das Einheitliche Patentgericht das Verfahren aussetzen, wenn eine verwandte Klage vor einem nationalen Gericht anhängig ist.2)

siehe auch

EPGÜ, Teil 1, Kapitel VI → Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts
Regelt die internationale Zuständigkeit des Gerichts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder dem Lugano-Übereinkommen, beschreibt die ausschließliche Zuständigkeit für Patentverletzungs- und Nichtigerklärungsklagen, legt die örtliche Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz fest und definiert den territorialen Geltungsbereich der Entscheidungen.

1)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 23. Dezember 2024 – UPC_CFI_336/2024 und UPC_CFI_605/2024
2)
EPG, Zentralkammer München, Entscheidung vom 17. Oktober 2024 – UPC_CFI_252/2023