Artikel 8 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz, einschließlich der multinationalen Zusammensetzung und der Zuweisung von Richtern aus dem Richterpool.
Artikel 8 (1) → Multinationale Zusammensetzung der Spruchkörper
Alle Spruchkörper sind multinational zusammengesetzt und bestehen aus drei Richtern, mit Ausnahmen gemäß Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a.
Artikel 8 (2) → Zusammensetzung der Spruchkörper in Lokalkammern mit weniger als 50 Verfahren
Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper in Lokalkammern mit weniger als 50 Verfahren pro Jahr.
Artikel 8 (3) → Zusammensetzung der Spruchkörper in Lokalkammern mit mindestens 50 Verfahren
Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper in Lokalkammern mit mindestens 50 Verfahren pro Jahr.
Artikel 8 (4) → Zusammensetzung der Spruchkörper in Regionalkammern
Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper in Regionalkammern.
Artikel 8 (5) → Zuweisung eines zusätzlichen technisch qualifizierten Richters
Regelt die Zuweisung eines zusätzlichen technisch qualifizierten Richters auf Antrag einer Partei oder auf Initiative des Spruchkörpers.
Artikel 8 (6) → Zusammensetzung der Spruchkörper der Zentralkammer
Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper der Zentralkammer.
Artikel 8 (7) → Einzelrichterentscheidung
Ermöglicht den Parteien, eine Entscheidung durch einen Einzelrichter zu vereinbaren.
Artikel 8 (8) → Vorsitzender Richter in jedem Spruchkörper
Bestimmt, dass der Vorsitz in jedem Spruchkörper von einem rechtlich qualifizierten Richter geführt wird.
EPGÜ, Teil 1, Kapitel II → Institutionelle Bestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.