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Artikel 8 (5) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Zuweisung eines zusätzlichen technisch qualifizierten Richters auf Antrag einer Partei oder auf Initiative des Spruchkörpers.
Auf Antrag einer der Parteien ersucht jeder Spruchkörper einer Lokal- oder Regionalkammer den Präsidenten des Gerichts erster Instanz, ihm gemäß Artikel 18 Absatz 3 aus dem Richterpool einen zusätzlichen technisch qualifizierten Richter zuzuweisen, der über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet der Technik verfügt. Überdies kann jeder Spruchkörper einer Lokal- oder Regionalkammer nach Anhörung der Parteien auf eigene Initiative ein solches Ersuchen unterbreiten, wenn er dies für angezeigt hält. Wird ihm ein solcher technisch qualifizierter Richter zugewiesen, so darf ihm kein weiterer technisch qualifizierter Richter nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a zugewiesen werden.
Gemäß Art. 8 (5) EPGÜ kann auf Antrag einer der Parteien jedes Spruchkörper einer Lokalkammer den Präsidenten des Gerichts erster Instanz ersuchen, einen zusätzlichen technisch qualifizierten Richter zuzuweisen.1)
Regel 33 EPGVO [→ Antrag einer Partei auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters] legt weiter fest, dass jede Partei einen Antrag auf Zuordnung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper stellen kann, der eine Angabe des relevanten Technologiebereichs enthalten muss (Regel 33.1 EPGVO → Antrag einer Partei auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters) und dass der Antrag so früh wie möglich im schriftlichen Verfahren gestellt werden soll (Regel 33.2 EPGVO → Frist für den auf Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters).
Weder das Übereinkommen noch die Verfahrensordnung erfordern oder erwähnen einen spezifischen Zeitrahmen für die Vorlage des Antrags durch den Spruchkörper bzw. den Berichterstatter an den Präsidenten des Gerichts erster Instanz.2)
In Anbetracht der Tatsache, dass der Präsident des Gerichts erster Instanz den Berichterstatter im Zuweisungsprozess konsultiert, sollte die Vorlage zu einem Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren erfolgen, an dem der Berichterstatter möglicherweise eine erste grobe Einschätzung darüber treffen kann, ob ein zusätzlicher technisch qualifizierter Richter benötigt wird oder nicht.3)
Die Konsultation beschränkt sich nicht auf die Frage des relevanten Technologiebereichs. Vielmehr erstreckt sich die Konsultation auf die Frage, ob aus Sicht des Berichterstatters die Einbeziehung eines technisch qualifizierten Richters überhaupt notwendig ist, unter Berücksichtigung der streitigen Fragen.4)
Von ihrem Wesen her ist der früheste Zeitpunkt, zu dem eine solche Bewertung vorgenommen werden könnte, nach Einreichung der Klageerwiderung.5)
Artikel 8 → Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz
Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz, einschließlich der multinationalen Zusammensetzung und der Zuweisung von Richtern aus dem Richterpool.
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