Artikel 64 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht listet die möglichen Maßnahmen bei Patentverletzungen auf.
Zu diesen Maßnahmen gehört a) die Feststellung einer Verletzung, b) der Rückruf der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen, c) die Beseitigung der verletzenden Eigenschaft des Erzeugnisses, d) die endgültige Entfernung der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen oder e) die Vernichtung der Erzeugnisse und/oder der betreffenden Materialien und Geräte.
Artikel 64 → Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren
Regelt die Abhilfemaßnahmen, die das Gericht im Rahmen von Verletzungsverfahren anordnen kann.