Maßnahmenkatalog bei Patentverletzung

Artikel 64 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht listet die möglichen Maßnahmen bei Patentverletzungen auf.

Die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen ist eine eigenständige, von dem Rückruf zu trennende Maßnahme. Sie flankiert den Rückruf, wobei eine Entfernung nur in Betracht kommt, wenn der Verletzer hierzu die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten hat. Die Formulierung konkreter und hinreichend bestimmter Maßnahmen hat sich daran auszurichten.1)

siehe auch

Artikel 64 → Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren
Regelt die Abhilfemaßnahmen, die das Gericht im Rahmen von Verletzungsverfahren anordnen kann.

1)
EPG, Lokalkammer Wien, Beschl. v. 15. Januar 2025 – UPC_CFI_33/2024