Artikel 64 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht listet die möglichen Maßnahmen bei Patentverletzungen auf.
Artikel 64 (2) a → Feststellung einer Verletzung
Erklärt die Maßnahme der Feststellung einer Verletzung.
Artikel 64 (2) b → Rückruf aus den Vertriebswegen
Beschreibt den Rückruf der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen.
Artikel 64 (2) c → Beseitigung
Erklärt die Beseitigung der verletzenden Eigenschaft des Erzeugnisses.
Artikel 64 (2) d → Entfernung aus den Vertriebswegen
Beschreibt die endgültige Entfernung der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen.
Artikel 64 (2) e → Vernichtung
Erklärt die Vernichtung der Erzeugnisse und/oder der betreffenden Materialien und Geräte.
Artikel 64 → Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren
Regelt die Abhilfemaßnahmen, die das Gericht im Rahmen von Verletzungsverfahren anordnen kann.