Regel 12.1(b) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Einreichung der Klageerwiderung durch den Beklagten.
Das schriftliche Verfahren umfasst die Einreichung einer Klageerwiderung durch den Beklagten [Regeln 23 → Einreichung der Klageerwiderung und 24 → Inhalt der Klageerwiderung].
Regel 23 → Einreichung der Klageerwiderung
Legt fest, dass der Beklagte die Klageerwiderung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Klageschrift einreichen muss.
Regel 24 → Inhalt der Klageerwiderung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klageerwiderung enthalten sein müssen.
Regel 12.1 EPGVO → Schritte des schriftlichen Verfahrens
Beschreibt die Einreichung der Klageschrift durch den Kläger und der Klageerwiderung durch den Beklagten sowie die optionalen Einreichungen von Replik und Duplik.