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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:inhalt_der_klageerwiderung

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Inhalt der Klageerwiderung

Regel 24 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klageerwiderung enthalten sein müssen.

Regel 24 EPGVO

Die Klageerwiderung muss enthalten:

(a) die Namen des Beklagten und des Beklagtenvertreters,

(b) die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an den Beklagten und die Namen und Adressen der Zustellungsbevollmächtigten,

(c) das Aktenzeichen,

(d) die Angabe, ob der Beklagte einen vorläufigen Einspruch [Regel 19] eingelegt hat,

(e) die vorgebrachten Tatsachen, ggf. einschließlich des Bestreitens vom Kläger vorgetragener Tatsachen,

(f) die vorgebrachten Beweismittel [Regel 170.1], soweit verfügbar, sowie alle weiteren angebotenen Beweismittel,

(g) die Begründung, warum die Klage abgewiesen werden soll, rechtliche Ausführungen sowie sich auf Artikel 28 des Übereinkommens stützende Ausführungen und gegebenenfalls Angriffe gegen die Auslegung des Patentanspruchs durch den Kläger,

(h) die Angabe aller Anordnungen, die der Beklagte während des Zwischenverfahrens in Bezug auf die Verletzungsklage beantragen wird [Regel 104(e)],

(i) eine Aussage darüber, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen der Beklagte die klägerische Berechnung des Wertes der Verletzungsklage bestreitet, und

(j) eine Aufstellung der Unterlagen, einschließlich aller Zeugenaussagen, auf die in der Klageerwiderung Bezug genommen wird, sowie gegebenenfalls den Antrag, dass die Unterlagen oder Teile davon nicht übersetzt zu werden brauchen und/oder jeder Antrag gemäß Regel 262.2 oder Regel 262A. Regel 13.2 und .3 gilt entsprechend.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1, Verletzungsklage → Klageerwiderung
Regelt die Klageerwiderung, Widerklage auf Nichtigerklärung, Gebühren, Formerfordernisse und die Terminsetzung für Anhörungen.

upc/inhalt_der_klageerwiderung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/29 12:44 von mfreund