Elektronische Einreichung von Unterlagen

Regel 4.1 EPGVO beschreibt die Anforderungen an die elektronische Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen.

Regel 4.1 EPGVO

Schriftsätze und andere Unterlagen sind zu unterzeichnen und bei der Kanzlei oder betreffenden Nebenstelle in elektronischer Form einzureichen. Die Parteien sind gehalten, die online verfügbaren amtlichen Formulare zu verwenden. Der Eingang der Unterlagen wird durch die automatische Ausgabe einer elektronischen Quittung bestätigt, auf der Datum und Ortszeit des Eingangs angegeben sind.

siehe auch

Regel 4 → Einreichung von Unterlagen
Regelt die Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen bei der Kanzlei oder den betreffenden Nebenstellen.