Artikel 2 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.
Artikel 2 (a) → Gericht
Bezeichnet das Einheitliche Patentgericht, das mit diesem Übereinkommen errichtet wird.
Artikel 2 (b) → Mitgliedstaat
Bezeichnet einen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Artikel 2 (c) → Vertragsmitgliedstaat
Bezeichnet einen Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
Artikel 2 (d) → EPÜ
Bezeichnet das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 mit allen nachfolgenden Änderungen.
Artikel 2 (e) → Europäisches Patent
Bezeichnet ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 hat.
Artikel 2 (f) → Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung
Bezeichnet ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 einheitliche Wirkung hat.
Artikel 2 (g) → Patent
Bezeichnet ein europäisches Patent und/oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung.
Artikel 2 (h) → Ergänzendes Schutzzertifikat
Bezeichnet ein nach der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat.
Artikel 2 (i) → Satzung
Bezeichnet die als Anhang I beigefügte Satzung des Gerichts, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist.
Artikel 2 (j) → Verfahrensordnung
Bezeichnet die gemäß Artikel 41 festgelegte Verfahrensordnung des Gerichts.
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht, Kapitel I → Allgemeine Bestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.