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EPÜ

Artikel 2 (d) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bezeichnet das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 mit allen nachfolgenden Änderungen.

Artikel 2 (d)

„EPÜ“ bezeichnet das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 mit allen nachfolgenden Änderungen.

siehe auch

Artikel 2 → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.

upc/epue.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 07:40 von mfreund