Regel 5.1 EPGVO beschreibt die Voraussetzungen und den Prozess für die Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung. Die Ausnahmeregelung bezieht sich auf die Möglichkeit, ein europäisches Patent oder eine europäische Patentanmeldung von der ausschließlichen Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) auszunehmen. Diese Option wird auch als „Opt-out“ bezeichnet.
Der Inhaber eines europäischen Patents (einschließlich eines abgelaufenen europäischen Patents) oder der Anmelder einer veröffentlichten Anmeldung eines europäischen Patents, der dieses Patent oder diese Anmeldung von der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts gemäß Artikel 83 Absatz 3 des Übereinkommens ausnehmen will, hat bei der Kanzlei einen Antrag zu stellen (Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung).
(a) Gehört das Patent oder die Anmeldung zwei oder mehr Inhabern oder Anmeldern, ist der Antrag von allen Inhabern oder Anmeldern zu stellen. Wenn die Person, die einen Antrag stellt, nicht als Inhaber oder Anmelder in den Registern eingetragen ist, muss diese Person eine Erklärung gemäß Absatz 3(e) dieser Regel abgeben.
(b) Der Antrag ist in Bezug auf alle Staaten zu stellen, für die das europäische Patent erteilt wurde oder die in der Anmeldung benannt sind.
Regel 5 → Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Regelt die Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und den Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung für europäische Patente und Anmeldungen.