Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung

Regel 5 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, wer berechtigt ist, einen Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu stellen und welche Bedingungen erfüllt sein müssen.

Regel 5 (1) EPGVO

Der Inhaber eines europäischen Patents (einschließlich eines abgelaufenen europäischen Patents) oder der Anmelder einer veröffentlichten Anmeldung eines europäischen Patents (in Regel 5 im Folgenden „Anmeldung“), der dieses Patent oder diese Anmeldung von der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts gemäß Artikel 83 Absatz 3 des Übereinkommens ausnehmen will, hat bei der Kanzlei einen Antrag zu stellen (In Regel 5 im Folgenden „Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung“).

(a) Gehört das Patent oder die Anmeldung zwei oder mehr Inhabern oder Anmeldern, ist der Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung von allen Inhabern oder Anmeldern zu stellen. Wenn die Person, die einen Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung stellt, nicht als Inhaber oder Anmelder in den Registern nach Regel 8.5(a) bzw. (b) eingetragen ist, muss diese Person eine Erklärung gemäß Absatz 3(e) dieser Regel abgeben.

(b) Der Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist in Bezug auf alle Staaten zu stellen, für die das europäische Patent erteilt wurde oder die in der Anmeldung benannt sind.

siehe auch

Regel 5 EPGVO → Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Beschreibt das Verfahren zur Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sowie den Rücktritt von dieser.