Substanziierung des Einspruchs

§ 59 (1) S. 4 PatG

Die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben.

§ 59 (1) S. 1 PatG → Einspruch, Einspruchsfrist, Einspruchsbefugnis
§ 59 (1) S. 2 PatG → Einspruchserkärung, Einspruchsbegründung
§ 59 (1) S. 3 PatG → Einspruchsgründe
§ 59 (1) S. 4 PatG → Substanziierung des Einspruchs
§ 59 (1) S. 5 PatG → Nachreichen der Einspruchsbegründung

§ 59 (2) PatG → Beitritt zum Einspruchsverfahren

§ 59 (3) PatG → Anhörung im Einspruchsverfahren

§ 59 (4) PatG → Ordnung in der Anhörung und Hausrecht

§ 59 (5) PatG → Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Anmeldeverfahrens im Einspruchsverfahren

Nach § 59 (1) S. 4 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen [→ § 59 (1) S. 3 PatG → Einspruchsgründe], sind im einzelnen anzugeben.

Nach § 59 (1) S. 3 PatG [→ Einspruchsgründe] kann der Einspruch nur auf die Behauptung gestützt werden, daß einer der in § 21 genannten Widerrufsgründe vorliege.

Die Angaben müssen, soweit sie nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich nachgereicht werden. [§ 59 (1) S. 5 PatG → Nachreichen der Einspruchsbegründung]

Unter diesen Angaben ist die Gesamtheit der Tatsachen zu verstehen, aus denen die von dem Einsprechenden begehrte Rechtsfolge, nämlich der Widerruf des erteilten Patents, hergeleitet wird; dabei haben sich diese Tatsachen an den gesetzlichen Widerrufsgründen zu orientieren, d. h. sie müssen einen sachlichen Bezug haben zu den in § 21 PatG genannten Tatbeständen, die gegebenenfalls den Widerruf des Patents ganz oder teilweise begründen; ob die von dem Einsprechenden insoweit im einzelnen vorgetragenen Tatsachen den begehrten Widerruf des Patents auch tatsächlich rechtfertigen, ist alsdann keine Frage der an die Einspruchsschrift zu stellenden förmlichen Anforderungen mehr, sondern eine solche der Begründetheit des Einspruchsvorbringens.1)

Für die Zulässigkeit des Einspruchs kommt es nicht auf die Begründetheit des Einspruchsvorbringens an.

Besonders strenge Anforderungen gelten, wenn der Einspruch auf eine offenkundige Vorbenutzung gestützt wird.

Die Beweismittel zum Nachweis der behaupteten Tatsachen können auch nach Ablauf der Einspruchsfrist nachgereicht werden. Als Beweismittel sind alle Beweismittel der ZPO zulässig.

Im Einspruch genügt ein Tatsachenvortrag auch in knappster Form, sofern er nur einen bestimmten Tatbestand erkennen lässt.2)

Anforderungen an die Substanziierung des Einspruchs

Für die einzelnen Widerufsgründe ist insbesondere anzugeben

Rechtsprechung

siehe auch

§§ 59 bis 64 PatG → Einspruchsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz
Patentrecht → Zulässigkeitsvoraussetzung des Einspruchsverfahrens

1)
BGH GRUR 1988, 113 - Alkyldiarylphosphin
2)
BGH GRUR 1988, 364 – Epoxidation
3)
vgl. BGH Beschl. vom 10.1.1995 - X ZB 11/92 - Aluminium-Trihydroxid
4)
BGH Beschl. GRUR 1993, 651, 653 - Tetraploide Kamille - mit weiteren Nachw.
5)
BPatG, Beschl. v. 21.07.2005 – 19 W (pat) 333/03
6)
BPatG, Beschl. v. 29.06.2005 – 7 W (pat) 323/03
7)
BPatG, Beschl. v. 22.09.2005 – 21 W (pat) 343/04
8)
BPatG Beschl. v. 30.09.2003 – 10 W (pat) 9/02
9)
BPatG, Beschl. v. 27.01.2003, 11 W (pat) 701/02.
10)
BPatG Beschl. v. 11.12.2003 – 23 W (pat) 702/02
11)
BPatG Beschl. v. 21.09.2004 – 20 W (pat) 313/04
12)
BGH, Beschl. v. 14.10.2004 – 11 W (pat) 318/02
13)
BPatG, Beschl. v. 07.04.2005 – 23 W (pat) 333/03
14)
BPatG, Beschl. v. 23.02.2005 – 19 W (pat) 343/02
15)
BPatG, Beschl. v. 09.09.2005 – 10 W (pat) 60/03