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§ 144 ZPO → Sachverständigenbeweis
§ 286 (1) ZPO → Freie Beweiswürdigung
→ Vollbeweis (Strengbeweis)
→ Freibeweis
→ Anscheinsbeweis
→ Glaubhaftmachung
→ Eidesstattliche Versicherung
→ Anscheinsbeweis
→ Ausforschungsbeweis
→ Behauptungslast und Beweislast
→ Parteivernehmung
→ Beweisvereitelung
Strengbeweis wie Freibeweis unterliegen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO, § 78 I MarkenG, § 93 I PatG) durch das Gericht.
Privatgutachten werden nicht als Beweismittel gewertet, sondern als Sachvortrag der Partei.1)
§ 130 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert die Bezeichnung der Beweismittel und eine Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
§ 130 ZPO → Inhalt der Schriftsätze
Legt fest, welche Angaben in vorbereitenden Schriftsätzen enthalten sein sollen.
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