Prüfung der Patentfähigkeit

Die Prüfung der Patentfähigkeit ist ein wesentlicher Bestandteil des Patenterteilungsverfahrens.

§ 45 (2) PatG

Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung [→ Patentfähigkeit] nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

Erfüllt eine Patentanmeldung die formalen Anforderungen des § 45 (1) PatG [→ Formalprüfung], so wird sie inhaltlich geprüft. Diese Prüfung der Patentfähigkeit umfasst die Bewertung, ob eine Erfindung die gesetzlichen Anforderungen für die Erteilung eines Patents erfüllt. Diese Anforderungen sind in den §§ 1 bis 5 des Patentgesetzes (PatG) festgelegt.

§ 1 PatG → Patentierungsvoraussetzungen
Legt die Bedingungen fest, unter denen Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt werden können.

§ 1a PatG → Biotechnologische Erfindungen
Der menschliche Körper und seine Bestandteile, einschließlich Gene, können nicht patentiert werden, außer in isolierter oder technisch hergestellter Form.

§ 2 PatG → Patentierungsverbot für sittenwidrige Erfindungen
Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, sind von der Patentierung ausgeschlossen.

§ 2a PatG → Patentierungsverbot
Pflanzensorten, Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung sind von der Patentierung ausgeschlossen.

§ 3 PatG → Neuheit, Stand der Technik
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum bisher bekannten Stand der Technik gehört.

§ 4 PatG → Erfinderische Tätigkeit
Eine Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich nicht auf naheliegende Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

§ 5 PatG → Gewerbliche Anwendbarkeit
Eine Erfindung ist gewerblich anwendbar, wenn sie auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder verwendet werden kann.

Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind.1) I.

Anders als im Falle einer Teilanmeldung, die in der Verfahrenslage weitergeführt wird, in der sich zum Zeitpunkt der Ausscheidung die Stammanmeldung befand und infolgedessen die bis dahin erlassenen Bescheide auch als in der Teilanmeldung erlassen anzusehen sind, ist es im Rahmen einer völlig eigenständigen Anmeldung, die die innere Priorität einer Voranmeldung in Anspruch nimmt, unzulässig, in Bescheiden lediglich auf in der Voranmeldung erlassenen Bescheide zu referenzieren und eine detaillierte Angabe von möglichen Gründen, die der Patentierung gemäß § 45 PatG entgegenstehen könnten, zu unterlassen.2)

siehe auch

§§ 44 bis 49a PatG → Prüfungsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz

1)
vgl. BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I
2)
BPatG, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - 20 W (pat) 28/09 - Prüfungsbescheid in Nachanmeldung