§ 1 Abs. 3 PatG sieht eine Reihe von Erfindungsgegenständen vor, die dem Patentschutz ausdrücklich nicht zugänglich sein sollen.
Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 [→ Patentierungsvoraussetzungen] werden insbesondere nicht angesehen:
1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2. ästhetische Formschöpfungen;
3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4. die Wiedergabe von Informationen.
Eine Einschränkung dieses Patentierungsauschlusses sieht wiederum § 1 Abs. 4 PatG [→ Einschränkungen der Patentfähigkeit ] vor. Der Patentierungsauschluss des § 1 Abs. 3 PatG soll nur greifen, insofern für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird. Hat der beanspruchte Gegenstand oder die beanspruchte Tätigkeit Technischen Charakter, so greift der jeweilige Patentierungsausschluss nicht.
§ 1 PatG → Patentierungsvoraussetzungen
Legt die Bedingungen fest, unter denen Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt werden können.