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Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: […] ästhetische Formschöpfungen; […]
Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
Ist ein Patentanspruch auf ein Verfahren zu Darstellung von Prozessen gerichtet, also auf den zeitlichen Ablauf von Schritten, an deren Ende die gewünschte Darstellung des Prozessbildes auf der Anzeigeeinheit des Rechners steht, so ist – bei zutreffend gewählter Patentkategorie – schon zu erwägen, ob dieses Verfahren nicht unter den Schutzausschluss von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen fällt. Hat der Anspruch aber tatsächlich nicht eine Abfolge von Verfahrensschritten zum Gegenstand, sondern enthält er lediglich Vorgaben zur Form der Darstellung des Prozessbildes, so ist Gegenstand des Patentanspruchs nur eine bestimmte Form der bloßen Wiedergabe von Informationen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 PatG als dem Patentschutz nicht zugängliche Erfindung anzusehen ist. Zwar kommt den in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 PatG aufgeführten Ausnahmetatbeständen – mithin auch der Wiedergabe von Informationen – dann technischer Charakter zu, wenn mit den beanspruchten Anweisungen ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst wird. Ein solches konkretes technisches Problem liegt aber dann nicht vor, wenn das beanspruchte Verfahren – wie vorliegend – lediglich eine bestimmte Form der Prozessdarstellung erzeugt und die eigentliche Analyse des angezeigten Prozesses sowie die sich hieraus ggf. ergebenden Verbesserungen eines technischen Prozessablaufs nicht Gegenstand der Anmeldung sind, sondern dem Betrachter der Darstellung und seinen intellektuellen Fähigkeiten überlassen bleiben.1)
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