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Wissenschaftliche Theorien im Sinne des Patentrechts sind gemäß § 1 (3) Nr. 1 des Patentgesetzes (PatG) [→ Nicht patentierbare Erfindungen] von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass wissenschaftliche Theorien, ebenso wie Entdeckungen und mathematische Methoden, nicht als Erfindungen im Sinne des Patentrechts angesehen werden und daher grundsätzlich nicht patentierbar sind.
Der Ausschluss gilt jedoch nur insoweit, als für diese Theorien als solche Schutz begehrt wird [→ Einschränkungen der Patentfähigkeit]. Wenn eine wissenschaftliche Theorie in eine technische Lösung eingebettet ist, die ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löst, kann sie möglicherweise patentierbar sein.
§ 1 (3) PatG → Nicht patentierbare Erfindungen
Bestimmte Kategorien wie wissenschaftliche Theorien, ästhetische Formschöpfungen und Programme für Datenverarbeitungsanlagen gelten nicht als Erfindungen im Sinne des PatG.
§ 1 (4) PatG → Einschränkungen der Patentfähigkeit
Die in § 1 (3) genannten Kategorien sind nur insoweit nicht patentfähig, als für diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
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