Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
§ 9 S. 2 Nr. 1 1. Alt PatG → Herstellen eines patentgeschützten Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 1 2. Alt PatG → Anbieten eines patentgeschützten Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 1 4. Alt PatG → Gebrauchen eines patentgeschützten Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 1 5. Alt PatG → Einfuhr und Besitz eines Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 2 PatG → Verbot der Benutzung des geschützten Verfahrens
§ 9 S. 2 Nr. 3 PatG → Verbot der Benutzung des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses
§ 9 S. 1 PatG → Positives Benutzungsrecht
§ 9 PatG → Wirkungen des Patents
Definition: Jede Handlung, durch die der patentierte Gegenstand mit Willen des Entäußerers in die tatsächliche Verfügungsmacht eines anderen gelangt.
Es ist keine Eigentumsübertragung erforderlich. Der Eintritt in den Handelsverkehr ist entscheidend, da anders als im BGB die Verfügungsgewalt im wirtschaftlichen Sinne gemeint ist. Eine Ausnahme bildet die Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer zur Aufbewahrung. Jedoch stellt die Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer zum Versand ins Ausland nach obiger Definition bereits ein Inverkehrbringen dar. Die bloße Durchfuhr durch das Inland, z.B. von einem Freihafen durch Deutschland nach Frankreich, ist dagegen kein Inverkehrbringen (OLG Karlsruhe GRUR 1982, 295 'Rollwagen').
Das bloße Verwahren oder Befördern patentverletzender Ware durch einen Lagerhalter, Frachtführer oder Spediteur regelmäßig erfolgt nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG , weil es nicht gerechtfertigt ist, die Grenzen der Verantwortung des Besitzers nach § 9 PatG durch eine Zurechnung der Absicht des mittelbaren Besitzers zulasten des unmittelbaren Besitzers zu unterlaufen.1)
Eine Lieferung vom Inland ins Ausland ist eine Lieferung im Geltungsbereich des Patentgesetzes, denn sie findet teilweise im Inland statt. Sie fällt gleichwohl nicht unter das Verbietungsrecht nach § 10 PatG, wenn die Benutzung der Erfindung im Ausland erfolgen soll, da sie dann nicht geeignet ist, das Verbietungsrecht des Patentinhabers aus § 9 PatG zu gefährden. Erfolgt die Lieferung jedoch zur Benutzung der Erfindung im Inland, wird gerade diejenige Gefährdung der inländischen Patentrechte des Schutzrechtsinhabers herbeigeführt, der § 10 PatG vorbeugen soll.2)
§ 9 S. 2 PatG → Ausschliessungsrechte
§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz
→ Benutzungs- und Verbietungsrechte