Erfinderbenennung

§ 37 (1) PatG

Der Anmelder hat innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, innerhalb von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, daß weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. Die Richtigkeit der Angaben wird vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht geprüft.

§ 37 (2) PatG → Verlängerung der Frist für die Erfinderbenennung

§ 7 (1) PatV → Form der Erfinderbenennung
§ 7 (2) PatV → Inhalt der Erfinderbenennung

§ 8 PatV → Nichtnennung des Erfinders, Änderungen der Erfindernennung

Die Erfinderbenennung nach § 37 PatG ist die Grundlage für die Erfindernennung nach § 63 PatG.

Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Für eine richterliche Rechtsfortbildung mit dem Ziel, auch eine künstliche Intelligenz (KI) als Erfinder benennen zu können, besteht mangels Gesetzeslücke kein Raum. Die Regelung des § 37 Abs. 1 PatG hat die Anerkennung der „Erfinderehre“ im Blick, die einer KI gerade nicht zukommt.1)

Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt.2)

Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder ist auch dann möglich und erforderlich, wenn zum Auffinden der beanspruchten technischen Lehre ein System mit künstlicher Intelligenz eingesetzt worden ist.3)

Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder im dafür vorgesehenen amtlichen Formular genügt nicht den Anforderungen aus § 37 Abs. 1 PatG, wenn zugleich beantragt wird, die Beschreibung um den Hinweis zu ergänzen, die Erfindung sei durch eine künstliche Intelligenz generiert oder geschaffen worden.4)

Die Ergänzung einer hinreichend deutlichen Erfinderbenennung um die Angabe, der Erfinder habe eine näher bezeichnete künstliche Intelligenz zur Generierung der Erfindung veranlasst, ist rechtlich unerheblich und rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Anmeldung nach § 42 Abs. 3 PatG.5)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es für die Beurteilung der Frage, ob ein die Stellung als (Mit-)Erfinder [§ 6 S. 2 PatG → Erfindergemeinschaft] begründender schöpferischer Beitrag vorliegt, nicht erforderlich, dass dieser Beitrag einen eigenständigen erfinderischen Gehalt aufweist.

Nach § 7 Abs. 1 PatV [→ Benennung des Erfinders] ist bei schriftlicher Benennung des Erfinders das vom Patentamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. § 7 Abs. 2 PatV schreibt vor, welche Angaben die Erfinderbenennung enthalten muss.

Nach § 9 Abs. 2 DPMAV sollen Formblätter so ausgefüllt sein, dass sie die maschinelle Erfassung und Bearbeitung gestatten.

siehe auch

§§ 34 bis 43 PatG → Anmeldeverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz

1)
BPatG, Beschl. v. 11. November 2021 - 11 W (pat) 5/21 - FOOD CONTAINER
2) , 3) , 4) , 5)
BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 - X ZB 5/22 - DABUS