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patentrecht:verlaengerung_der_frist_fuer_die_erfinderbenennung

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Verlängerung der Frist für die Erfinderbenennung

§ 37 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Möglichkeit einer Fristverlängerung für die Erfinderbenennung unter außergewöhnlichen Umständen.

§ 37 (2) PatG

Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch außergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das Deutsche Patent- und Markenamt eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren. Die Frist kann nicht über den Erlaß des Beschlusses über die Erteilung des Patents hinaus verlängert werden.

siehe auch

§ 37 PatG → Erfinderbenennung
Beschreibt die Anforderungen an die Benennung der Erfinder bei einer Patentanmeldung.

patentrecht/verlaengerung_der_frist_fuer_die_erfinderbenennung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/20 08:22 von mfreund