Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
§ 9 S. 2 Nr. 1 1. Alt PatG → Herstellen eines patentgeschützten Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 1 2. Alt PatG → Anbieten eines patentgeschützten Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 1 3. Alt PatG → In Verkehr bringen eines patentgeschützten Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 1 4. Alt PatG → Gebrauchen eines patentgeschützten Erzeugnisses
§ 9 S. 2 Nr. 2 PatG → Verbot der Benutzung des geschützten Verfahrens
§ 9 S. 2 Nr. 3 PatG → Verbot der Benutzung des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses
§ 9 S. 1 PatG → Positives Benutzungsrecht
§ 9 PatG → Wirkungen des Patents
→ Durchfuhr schutzrechtsverletzender Waren
Einfuhr (Inverkehrbringen im Inland; Durchfuhr ist keine Einfuhr) und Besitz (tatsächliche Sachherrschaft) ist nur dann eine Benutzungshandlung im Sinne von § 9 Nr. 1, wenn die subjektive Willensrichtung auf andere Tatbestandsmerkmale (der obigen Benutzungshandlungen) gerichtet ist, d.h. Einfuhr und Besitz zu den obigen Zwecken erfolgen. (der Zweck muss mitgelesen werden !).
Die bloße Durchfuhr schutzrechtsverletzender Waren ist nicht als Einfuhr zum Zweck des Inverkehrbringens (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) einzuordnen.1)
§ 9 S. 2 PatG → Ausschliessungsrechte
§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz
→ Benutzungs- und Verbietungsrechte