Aufbau des Patentamts

§ 27 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Struktur und Organisation der Prüfungsstellen und Patentabteilungen im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).

§ 27 (1) PatG → Prüfungsstellen und Patentabteilungen
Im Patentamt werden Prüfungsstellen für Patentanmeldungen und Patentabteilungen für erteilte Patente gebildet.

§ 27 (2) PatG → Aufgaben der Prüfungsstellen
Die Aufgaben der Prüfungsstellen werden von technischen Mitgliedern der Patentabteilungen wahrgenommen.

§ 27 (3) PatG → Beschlussfähigkeit der Patentabteilungen
Die Patentabteilungen sind bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.

§ 27 (4) PatG → Befugnisse des Vorsitzenden der Patentabteilung
Der Vorsitzende der Patentabteilung kann bestimmte Angelegenheiten allein bearbeiten.

§ 27 (5) PatG → Ermächtigung zur Aufgabenübertragung
Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung Aufgaben an Beamte und Angestellte übertragen.

§ 27 (6) PatG → Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern
Regelungen zur Ausschließung und Ablehnung von Prüfern und Mitgliedern der Patentabteilungen.

§ 27 (7) PatG → Zuziehung von Sachverständigen
Sachverständige können zu Beratungen in den Patentabteilungen zugezogen werden.

siehe auch

PatG, zweiter Abschnitt → Deutsches Patent- und Markenamt
Regelt die Struktur und Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von Patentanmeldungen, Auskünfte und Datenschutzbestimmungen.