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patentrecht:ermaechtigung_zur_aufgabenuebertragung

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Ermächtigung zur Aufgabenübertragung

§ 27 (5) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben im Deutschen Patent- und Markenamt.

§ 27 (5) PatG

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften zu betrauen, die den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon sind jedoch die Erteilung des Patents und die Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

siehe auch

§ 27 PatG → Aufbau des Patentamts
Beschreibt die Struktur und Organisation der Prüfungsstellen und Patentabteilungen im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).

patentrecht/ermaechtigung_zur_aufgabenuebertragung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/19 07:35 von mfreund