Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:ausschliessung_und_ablehnung_von_mitgliedern

finanzcheck24.de

Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern

§ 27 (6) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Regelungen zur Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern im Deutschen Patent- und Markenamt.

§ 27 (6) PatG

Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes und Angestellten, soweit sie nach Absatz 5 mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegender Geschäfte betraut worden sind. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, die Patentabteilung.

siehe auch

§ 27 PatG → Aufbau des Patentamts
Beschreibt die Struktur und Organisation der Prüfungsstellen und Patentabteilungen im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).

patentrecht/ausschliessung_und_ablehnung_von_mitgliedern.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/19 07:35 von mfreund