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§ 27 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Aufgaben der Prüfungsstellen im Deutschen Patent- und Markenamt.
Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer) wahr.
§ 27 PatG → Aufbau des Patentamts
Beschreibt die Struktur und Organisation der Prüfungsstellen und Patentabteilungen im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).
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